Automatisiertes Fahren: Rechtsrahmen im Einklang mit Marktdynamik anpassen
Zuliefer Innovativ 2014:
- Autofahrer weltweit wünschen sich Automatisiertes Fahren für Autobahnsituationen
- Bedürfnisse passen bestens zu den Entwicklungsmöglichkeiten der kommenden Jahre
- Continental Forschungschef für Automobilelektronik plädiert deshalb für marktorientierte Anpassung des Rechtsrahmens
- Markteinführung hochautomatisierten Fahrens nach 2020 erfordert zeitnahe verkehrsrechtliche Weichenstellungen
München/Hannover, 7. Juli 2014. Der internationale Automobilzulieferer Continental plädiert für eine marktorientierte Anpassung des Rechtsrahmens für automatisiertes Fahren. „Die Continental Mobilitätsstudie 2013 hat gezeigt: Autofahrer weltweit wünschen sich automatisiertes Fahren für die Autobahn. Deren Bedürfnisse passen bestens zu den Entwicklungsmöglichkeiten der kommenden Jahre. Die notwendigen Anpassungen des verkehrsrechtlichen Rahmens dürfen den Anschluss an diese Marktdynamik jedoch nicht verpassen“, sagte der Continental-Forschungschef für Automobilelektronik, Christian Senger, auf dem Kongress „Zulieferer Innovativ 2014“ in der BMW-Welt am Montag in München.
„Ein erster Erfolg ist die kürzlich erfolgte Anpassung des Wiener Übereinkommens, die die rechtlichen Voraussetzungen für teilautomatisiertes Fahren geschaffen hat. Vom hochautomatisierten Fahren sind wir aus verkehrsrechtlicher Sicht jedoch noch weit entfernt“, kommentierte Senger die aktuelle Rechtslage. Die grundsätzlichen Weichenstellungen sollten laut Senger vom Gesetzgeber bereits jetzt angegangen werden, damit Autofahrer nach 2020 hochautomatisierte Fahrfunktionen nutzen können.
„Die Gesetzgebung sollte weiterhin ihre taktgebende Rolle ausschöpfen, um weniger Unfällen, erhöhter Energie-Effizienz und mehr Fahrkomfort den Weg zu ebnen. Damit stünde sie im Einklang mit den Bedürfnissen der Autofahrer weltweit “, resümierte Senger.
Verkehrsrechtliche Grenzen automatisierten Fahrens
Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr schreibt in Artikel 8 die permanente Kontrolle des Fahrzeugs durch den Fahrer vor. Um der zunehmenden Automatisierung der Fahrzeugsysteme Rechnung zu tragen, wurde diese Einschränkung im März 2014 jedoch angepasst. Automatisierte Systeme sind demnach erlaubt, wenn diese für den Fahrer übersteuer- oder abschaltbar sind. Damit ist die Rechtsgrundlage für teilautomatisiertes Fahren geschaffen, da die Kontrolle des Fahrzeuges nun auch grundsätzlich von Systemen übernommen werden darf.
Eine wesentliche Hürde auf dem Weg zum hochautomatisierten Fahren ist in einer Regelung der UN/ECE (UN-R 79: „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage“) festgeschrieben. Automatisches Lenken ist demnach aktuell nur bis zu einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h erlaubt. Um hochautomatisierte Fahrfunktionen wie Staufolgeassistent oder Ausweichassistent zu realisieren, muss jedoch diese Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben werden.
Das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968
Im Rahmen der Wiener UN-Konferenz 1968 entstand das Wiener Übereinkommen. Mit ihm soll der internationale Straßenverkehr erleichtert und die Sicherheit auf den Straßen erhöht werden. Grundlage dafür ist die Anerkennung einheitlicher Verkehrsregeln und deren Übertragung in nationale Straßenverkehrsgesetze. Das Übereinkommen repräsentiert somit eine übergeordnete Gesetzgebung für Nationalstaaten.
Nicht alle Länder habe das Wiener Übereinkommen von 1968 ratifiziert. Zu den Unterzeichnern gehören neben Deutschland und den meisten Mitgliedsstaaten der EU vor allem Russland, Brasilien, Südafrika, die Schweiz und die Türkei. England, Spanien, USA, Kanada, Mexico, China, Japan, Korea, Indien, Australien und Singapur hingegen haben das Abkommen bis heute nicht ratifiziert.