Fragen und Antworten zur Hauptversammlung
Die nächste Hauptversammlung findet voraussichtlich am 27. April 2018 im Kuppelsaal des Hannover Congress Centrums, Hannover statt.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ einer Aktiengesellschaft, in der die Aktionäre insbesondere ihr Frage- und Stimmrecht ausüben können. Selbstverständlich kann jeder Aktionär an der Hauptversammlung selbst teilnehmen oder sich vertreten lassen. Voraussetzung zur Teilnahme ist eine rechtzeitige Anmeldung. Als Frist zu beachten ist hierbei der letzte Anmeldetag (24.00 Uhr, 21. April 2017).
Die Aktionäre erhalten die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung vor der Hauptversammlung über ihre Depotbanken zugesandt. Mit einem von der Depotbank beigefügten Antwortblatt hat der Aktionär die Möglichkeit, entweder seine Bank mit der Wahrnehmung seines Stimmrechts zu beauftragen oder eine Eintrittskarte für sich bzw. einen Vertreter bei seiner Depotbank anzufordern. Die Einladung zur Hauptversammlung wird im Bundesanzeiger und in einem Börsenpflichtblatt veröffentlicht. Mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht die Einladung mit der Tagesordnung auch im Internet abrufbereit.
Ein Aktionär, der sich rechtzeitig anmeldet, aber keine Eintrittskarte erhalten hat, kann trotzdem die Hauptversammlung besuchen. Ist eine Eintrittskarte ausgestellt und diese z.B. auf dem Postweg verloren gegangen, so ist der Aktionär dennoch im Meldebestand enthalten. Im Eingangsbereich der Veranstaltungshalle wird dies überprüft und eine Ersatzeintrittskarte ausgestellt, die zur Teilnahme berechtigt.
Da die Continental-Aktien auf den Inhaber lauten, erfolgt der Versand der Hauptversammlungs-Einladungen an die Aktionäre ausschließlich über die Depotbanken. Daher sollte sich der Aktionär an seine Depotbank wenden.
Der Aktionär kann das tun, jedoch muss er gleich bei der Bestellung seiner Eintrittskarte eine zusätzliche Eintrittskarte über seine Depotbank mit anfordern. Wir bitten um Verständnis, dass für einen Aktionär nicht mehr als zwei Eintrittskarten ausgestellt werden können.
Der Aktionär kann die Hauptversammlung temporär über den Ausgangsschalter verlassen. Beim Verlassen muss er sich jedoch an der Ausgangskontrolle abmelden und bei Wiedereintritt neu anmelden, damit das Teilnehmerverzeichnis entsprechend geändert werden kann.
Für Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht und Weisungen zu erteilen. Ein Aktionär kann durch eine vorherige Vollmachts- und Weisungserteilung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter beauftragen und bevollmächtigen, gemäß seinen Weisungen abzustimmen.
Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform per Post, per Fax, per E-Mail oder elektronisch über das Internet erteilt werden. Über den angebotenen Internetservice können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung erteilt werden. Außerdem ist es möglich, einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung eine Vollmacht zu erteilen. Die Vollmacht und Weisungen sind direkt an diese zu senden. Allerdings sollte der Aktionär sich vorher vergewissern, ob das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung seine Stimmrechte zur Vertretung annimmt.
Verlässt ein Aktionär vorzeitig die Hauptversammlung, möchte aber, dass sein Stimmrecht weiter vertreten wird, kann er einen anderen Aktionär oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen.
Als Stimmrecht bezeichnet man das mit dem Erwerb einer Aktie verbundene Recht, an der Abstimmung in der Hauptversammlung über die Tagesordnungspunkte teilzunehmen. Die Ausübung des Stimmrechts steht grundsätzlich jedem Aktionär zu. Er kann das Stimmrecht aber auf Dritte, insbesondere auf die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, durch Vollmacht übertragen. Laut Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Gemäß § 126 AktG haben die Aktionäre die Möglichkeit, einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen. Derartige Gegenanträge müssen bis spätestens 13. April 2017 an eine in der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilte Adresse der Gesellschaft gesandt werden. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene veröffentlichungspflichtige Gegenanträge werden den anderen Aktionären auf der Website der Gesellschaft unverzüglich zugänglich gemacht.
Die Hauptversammlung am 28. April 2017 wird in voller Länge für alle Interessierten live im Internet übertragen. Eine weitere online Teilnahme ist nicht möglich.